5 Jahre Garantie auf Zahnersatz

 

Ab dem 01.02.2008 bieten wir Ihnen eine 5-Jahres- Garantie auf auf Zahnersatz, der von uns und unserem Labor Schwaben Dental GmbH hergestellt wurde.

Mit Ihrem Heil- und Kostenplan erhalten Sie einen Garantieschein. Bitte lesen Sie diesen im eigenen Interesse aufmerksam durch.

 

Garantiebedingungen:

  1. Dres. Wild, Hitzler, Klenk & Partner leisten eine 5jährige Garantie auf prothetische Arbeiten, die im Labor Schwaben Dental GmbH hergestellt wurden.
  2. Die Garantie umfasst die Material- und Laborkosten  sowie das zahnärztliche Honorar.
  3. Die Garantie beginnt mit der Eingliederung des Zahnersatzes. Sie wird in der Form  geleistet, dass der Zahnersatz, der durch Herstellungs- oder Materialfehler oder Materialermüdung defekt geworden ist, repariert oder ausgetauscht wird. Eine Verlängerung der Garantie entsteht dadurch nicht. Austauschteile gehen in das Eigentum von Dres. Wild, Hitzler, Klenk & Partner über. Durch diese Garantie werden weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung und Schadensersatz, nicht begründet.
  4. Da die Haltbarkeit der Materialien in hohem Maße von der Pflege und frühzeitigen Beseitigung von Störfaktoren abhängt, muss zum Erhalt der Garantie halbjährlich eine zahnärztliche Kontrolle in der Praxis Dres. Wild, Hitzler, Klenk & Partner,  einmal jährlich eine professionelle Zahnreinigung in der Praxis Dres. Wild, Hitzler, Klenk & Partner sowie bei herausnehmbarem Zahnersatz einmal jährlich eine Prothesenreinigung im Labor Schwaben Dental GmbH erfolgen. Der Aufwand der Zahnreinigung wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) in Rechnung gestellt. Die Prothesenreinigung  wird mit 28.- Euro  je Prothese in Rechnung gestellt.
  5. Ausgenommen von der Garantieleistung sind:
    1. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung wie Schlag, Hitze oder chemische Einwirkung entstanden sind.
    2. Mängel, die nach Arbeiten von Fremdlabors und Fremdzahnärzten am Zahnersatz entstanden sind.
    3. Der Verlust des Zahnersatzes.
    4. Der Leistungsempfänger trägt die Beweislast dafür, dass keine der Ausnahmen vorliegt.

  6. Zum Nachweis von Garantieansprüchen ist der Garantieschein vorzulegen.